Kommunale Organe

Die Begriffe die innerhalb einer Stadtverwaltung täglich verwendet und die z.B. bei den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung genutzt werden, sind den Außenstehenden oft nicht geläufig.

Die folgenden Erläuterungen sollen dazu beitragen, die Begriffe, Aufgaben und Zuständigkeiten der städtischen Organe einer interessierten Leserschaft in vereinfachter Form ein wenig näher zu bringen. Dabei wird versucht, weitgehend auf Angaben zu Rechtsgrundlagen und Paragrafen sowie auf rechtlich weiterführende Ausführungen zu verzichtet.

Wer mehr über das kommunale System in Schleswig-Holstein erfahren möchte, kann u.a. hier weiter nachlesen: www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/K/kommunales.html

Bezeichnung Stadt Mölln

Mölln ist eine Stadt, wobei sie rechtlich auch eine Gemeinde ist. Die Stadt Mölln leitet ihre Stadtrechte historisch ab. Oft wurde das Stadtrecht aufgrund der Größe (z.B. Einwohnerzahl) oder aufgrund wichtiger Funktionen, z.B. der strategischen Lage zu wichtigen Handelswegen, anerkannt. Wer mehr über die Geschichte der Stadt erfahren möchte, wird hier fündig.

Heute wird das Stadtrecht von der Landesregierung verleihen.

Die Stadt Mölln ist also eine Gemeinde mit Stadtrecht. In Schleswig-Holstein gibt es 63 Städte. Eine Sonderstellung innerhalb der Städte nehmen die vier kreisfreien Städte Stadt Flensburg, Landeshauptstadt Kiel, Hansestadt Lübeck und die Stadt Neumünster ein. Die Stadt Mölln ist eine kreisangehörige Stadt und gehört zum Kreis Herzogtum Lauenburg.

Wie Städte und Gemeinden verwaltet werden, gleicht sich im Prinzip. Unterschiede gibt es zwischen hauptamtlich und ehrenamtlich verwalteten Städten und Gemeinden. Weil die Stadt Mölln aber hauptamtlich verwaltet wird, wird hier nicht näher auf die ehrenamtliche Verwaltung eingegangen.

Name der Stadt im Schriftverkehr

Die Stadt Mölln führt ihren Namen im Schriftverkehr, der durch die Bezeichnung des verwaltungsleitenden Organs ergänzt wird. Das Organ, welches die Verwaltung leitet, ist nach dem Gesetz die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
Also zurzeit:
Stadt Mölln
Der Bürgermeister

Wobei zu beachten ist, dass natürlich nicht der Bürgermeister persönlich gemeint ist, sondern das rechtliche „Organ“ Bürgermeister. Das bedeutet, dass z.B. bei einem belastenden Bescheid, wie z.B. ein Bußgeldbescheid, nicht die Person Bürgermeister handelt, sondern die nach dem Gesetz zuständige Behörde.

Die Organe der Stadt Mölln

Die Organe der Stadt sind die Stadtvertretung und der Bürgermeister. Die Stadt verfügt über den Pflichtausschuss Hauptausschuss (der eine Sonderstellung einnimmt) und weitere freiwillige Ausschüsse, die zwar ausdrücklich nach dem Gesetz keine Organe der Stadt sind, aber eine organähnlichen Stellung haben.

Die Stadtvertretung ist das oberste Organ der Stadt. Sie legt die Grundsätze und Ziele für die Verwaltung der Stadt fest, trifft alle wichtigen Entscheidungen für die Aufgaben, die ihr gesetzlich übertragen sind (Selbstverwaltungsaufgaben) und überwacht die Stadtverwaltung. Sie kann bestimmte Aufgaben auf die Ausschüsse übertragen. Die Wahlzeit („Legislaturperiode“) der Stadtvertretung beträgt 5 Jahre. Die Mitglieder der Stadtvertretung werden von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Die letzte Wahl zur Stadtvertretung fand am 06. Mai 2018 statt. Die nächste Wahlzeit beginnt am 01. Juni 2023.

Die Mitglieder der Stadtvertretung nennen sich in Mölln Rastherrin bzw. Ratsherr.

Der Begriff bezeichnet eine Gruppe von Menschen mit ähnlichen politischen Ansichten, die sich zur Durchsetzung ihrer gemeinsamen Ziele zu einer Arbeits- und Willensgemeinschaft, der Fraktion, zusammenschließen. Das kann zum Beispiel in einem Gemeinde- oder Stadt-„parlament“, im Landtag oder im Bundestag der Fall sein. Fraktionen bereiten politische Entscheidungen vor und koordinieren die Arbeit ihrer Mitglieder. Meistens gehören die Mitglieder einer Fraktion derselben Partei an. Manchmal wird aber auch eine Fraktionsgemeinschaft gebildet, wenn die Mitglieder von zwei Parteien ähnliche politische Ansichten haben. Im Deutschen Bundestag bilden zum Beispiel die Abgeordneten der Parteien CDU und CSU seit Jahrzehnten eine gemeinsame Fraktion.
In Mölln gibt es Fraktionen der CDU, SPD, B90/Die Grünen, MBU, FMW, FDP und Die Linke.

Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden; deren Bezeichnung dann Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher lautet. In Mölln wurde Ratsherr Ulrich Woßlick in der Sitzung der Stadtvertretung am 24.02.2022 zum Bürgervorsteher gewählt.

Der Bürgervorsteher ist gemeinsam mit dem Bürgermeister Repräsentant der Stadt Mölln. Der Bürgervorsteher leitet die Sitzungen der Stadtvertretung und hat das Hausrecht während der Sitzungen.

Seit 1998 werden die Bürgermeisterinnen bzw. die Bürgermeister in Schleswig-Holstein direkt von den Wahlberechtigten gewählt (Direktwahl). Die letzte Wahl des Bürgermeisters fand am 20. März 2022 statt. Zum Bürgermeister der Stadt Mölln wurde Ingo Schäper gewählt. Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt 6 Jahre.

Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und handelt rechtsverbindlich für die Stadt Mölln. Er ist verantwortlich für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals der Stadtverwaltung. Er führt die Beschlüsse der Stadtvertretung und der Ausschüsse aus. Viele Aufgaben sind dem Bürgermeister auch per Gesetz übertragen. Für die Erledigung der sog. Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist er allein verantwortlich und die Stadtvertretung oder die Ausschüsse können ihm insoweit keine Weisungen erteilen. Es handelt sich hierbei um Aufgaben, bei denen die Stadt keinen Gestaltungsspielraum hat (z. B. Meldewesen, Gefahrenabwehrrecht usw.). Es kann also nicht entschieden werden, „ob“ und „wie“ diese Aufgaben wahrgenommen werden. Dies ergibt sich i.d.R. allein aus Bundes- und Landesgesetzen.

Der Bürgermeister vertritt die Stadt gemeinsam mit dem Bürgervorsteher bei öffentlichen Anlässen (z.B. Jubiläen, Einweihungen, kulturelle und Sportveranstaltungen u.v.m.).

Die Ausschüsse der Stadt Mölln

Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse für die Stadtvertretung vor und kontrollieren die Stadtverwaltung. Bestimmte Aufgaben sind den Ausschüssen auch zur endgültigen Entscheidung zugewiesen. Wegen der enormen Vielfalt der kommunalen Themenstellungen und städtischen Aufgaben findet die überwiegende kommunalpolitische Arbeit in den Ausschüssen statt. Die Stadtvertretung wird damit von vorbereitender Kleinarbeit entlastet.

Die Stadt Mölln verfügt zurzeit über sechs Ausschüsse:

  • Hauptausschuss
  • Finanzausschuss
  • Bauausschuss
  • Schul- Sport-, Jugend-, und Sozialausschuss
  • Forst- und Grünflächenausschuss
  • Tourismusausschuss

Hinweis: Ausschüsse wie Gemeindewahlausschuss, oder Schulleiterwahlausschuss sind keine dauerhaften Ausschüsse, sie werden nach Bedarf gebildet.

Der Hauptausschuss nimmt eine Sonderstellung ein. Er muss von der Stadt gebildet werden, wobei die übrigen Ausschüsse freiwillig von der Stadt eingerichtet werden können.

Der Hauptausschuss bereitet u.a. die Grundsatzbeschlüsse der Stadtvertretung über die Festlegung der politischen Ziele vor, hat die Arbeit der anderen Ausschüsse zu koordinieren und überwacht, ob die von der Stadtvertretung vorgegebenen Ziele und Grundsätze auch umgesetzt werden. Viele wichtige Aufgaben sind von der Stadtvertretung auf den Hauptausschuss übertragen worden.

Die Beiräte der Stadt Mölln

Durch Satzung kann die Stadt Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen errichten. Die Stadt ist dann verpflichtet, den Beirat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterreichten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen.

Die Beiräte stehen der Stadtvertretung und -verwaltung zur Verfügung, um ggf. Sichtweisen und Anträge der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen in aktuelle Diskussionen miteinzubringen.

Die Stadt Mölln verfügt zurzeit über drei Beiräte:

  • Seniorenbeirat
  • Integrationsbeirat
  • Kinder- und Jugendbeirat

Einwohner

Einwohner der Stadt Mölln ist, wer in Mölln seinen Wohnsitz hat, wobei es egal ist, ob es sich dabei um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt.
Die Einwohner werden regelmäßig durch die Stadt über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und wichtige Planungen und Vorhaben unterrichtet. Dies erfolgt durch Pressemitteilungen, im Internet oder in einer Einwohnerversammlung.

Einwohnerversammlung
Die Gemeinden und Städte können die Einwohner zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten zu Einwohnerversammlungen einberufen. Diese Einwohnerversammlungen dienen nicht nur der Unterrichtung der Einwohner, sondern sollen bewirken, dass wichtige Gemeindeangelegenheiten erörtert werden. Turnusgemäß finden bei der Stadt Mölln mindestens 2 Einwohnerversammlungen jeweils im Mai und im November im Jahr statt.

Einwohnerfragestunde
Bei Sitzungen der Stadtvertretung und auch der Ausschüsse wird den Einwohnern die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen. In der Regel findet die Einwohnerfragestunde zu Beginn der jeweiligen Sitzung statt.

Bürger

Bürger der Stadt Mölln ist, wer in der Stadt Mölln wahlberechtigt ist. Die Wahlberechtigung ist gegeben, wenn der Betreffende:

  • Deutsche/r im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger der übrigen EU-Staaten ist,
  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • am Wahltag mindestens seit zwei Wochen seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Mölln hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bürgerbegehren sind Formen einer direkten Demokratie. In den Kommunen - also auf Gemeinde- und Landkreisebene - heißt eine direkte Abstimmung durch das Volk Bürgerentscheid.
Bevor es dazu kommt, gibt es ein so genanntes Bürgerbegehren. Dazu werden Unterschriften von Bürgern gesammelt, die für oder gegen ein bestimmtes Vorhaben sind. Damit es zur Abstimmung im Bürgerentscheid kommt, muss eine bestimmte Anzahl von Unterschriften erreicht sein, welche nach der Einwohnergröße der Stadt oder Gemeinde gestaffelt sind. Die Staffelung soll die Erfolgsaussichten von Bürgerbegehren in einwohnerzahlenmäßig größeren Städten und Gemeinden erhöhen.
Zum Beispiel wird in der Stadtvertretung über ein neues Schwimmbad diskutiert. Viele Ratsmitglieder sind für den Bau. Doch etliche Einwohner wollen das neue Schwimmbad verhindern. Durch den Bau auf dem geplanten Gelände werde ein Naherholungsgebiet zerstört und eine seltene Tierart gefährdet, lautet die Begründung. Die Gegner des Schwimmbades veranlassen ein Bürgerbegehren. Das heißt, sie sammeln Unterschriften und legen sie der Stadt vor.
Sind genug Unterschriften zusammengekommen, wird über den Bau des Schwimmbades in einem Bürgerentscheid abgestimmt. Dieser findet an einem Sonntag statt, den die Stadtvertretung festlegt. Die auf den Abstimmungszetteln zur Entscheidung zu bringende Frage muss so gestellt werden, dass Sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
So können die Wähler direkt auf das politische Geschehen einwirken. Ob eine Entscheidung über einen Bürgerentscheid herbeigeführt werden soll, kann auch von der Mehrheit der Stadtvertretung beschlossen werden.
 
Falls Sie Fragen zu den Zuständigkeiten und Aufgaben der städtischen Gremien haben, steht Ihnen der Fachbereich 1 Zentrale Steuerung und Organisation gern zu Verfügung: