Bauleitplanung

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Unterrichtung)
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die
für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten (§ 3 (1) Satz 1 BauGB)
Stellungnahmen können schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch abgegeben werden.
Die Bekanntmachung sowie die nach § 3 (1) Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen finden
Sie hier. Eine digitale frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nur in besonderen Fällen.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Öffentliche Auslegung
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen (§ 3 (2) Satz 1 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung sowie weitergehende Informationen werden ortsüblichbekannt (siehe dazu die Hauptsatzung der Stadt Mölln) gemacht.
Die Bekanntmachung sowie die nach § 3 (2) Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen finden Sie hier.