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Hunde in Mölln

Hier gibt es alle Informationen rund um das Thema "Hunde in Mölln"

Hundesteuersatzung und Anmeldepflicht

Die Stadt Mölln weist alle Hundehalter:innen darauf hin, dass die Anmeldung des Vierbeiners gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß der geltenden Hundesteuersatzung der Stadt Mölln sind alle Hunde, die älter als drei Monate sind, anzumelden. Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung des Hundes erfolgen.

Das An- und Abmeldeformular steht auf der Website der Stadt Mölln beim Bereich Formulare und Online-Dienste zum Download bereit (unter "H" für Hundesteuer suchen). Alternativ kann es auch als Ausdruck im Fachbereich Finanzen im Stadthaus Mölln, Wasserkrüger Weg 16, oder im benachbarten Bürgerservicebüro, Wasserkrüger Weg 14, abgeholt werden.

Gemäß Hundesteuersatzung der Stadt Mölln ist die Kennnummer nach § 5 Hundegesetz Schleswig-Holstein (Chip-Nummer) im An- bzw. Abmeldeformular mitzuteilen. Die Chip-Nummer ist eine weltweit einmalige 15-stellige Identifikationsnummer. Die ersten drei Stellen der Identifikationsnummer bilden den Ländercode, geben also an, aus welchem Land das Tier kommt.

Die aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Mölln ist unter der Rubrik Ortsrecht zu finden. Hier gehen Sie bitte zum Bereich Finanzen/Steuern.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:

Stadt Mölln
Fachdienst Steuern
steuern@moelln.de
Tel. 04542 / 803-168

Hundegesetz in Schleswig-Holstein

Ein neues Hundegesetz ist Anfang 2016 in Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Seitdem heißt das Gesetz nicht mehr "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG), sondern "Gesetz über das Halten von Hunden" (Hundegesetz).
Hier können Sie den gesamten Gesetzestext nachlesen.

Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde müssen in Schleswig-Holstein in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Alle wichtigen Informationen zum Thema "gefährliche Hunde" erhalten Sie hier.

Anleinpflicht, Kennzeichnungspflicht und Hundekot

Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Mölln/des Amtes Breitenfelde weist auf folgende Regelungen zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit hin:

Hunde sind nach dem Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG) immer so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Hundehalter:innen müssen somit sicherstellen, dass sie auf ihren Hund jederzeit Einfluss nehmen können.

In letzter Zeit ist leider verstärkt festzustellen, dass dieses anscheinend nicht allen Hundehaltern bewusst ist. Beschwerden über frei laufende Hunde, die andere Personen „belästigen“, weil die Hundehalter außer Sichtweite sind und keinen Einfluss auf den Hund nehmen können, häufen sich. Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Mölln/des Amtes Breitenfelde weist deshalb erneut darauf hin, dass gerade nicht angeleinte Hunde besonders beaufsichtigt werden müssen, will man nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.

Ein einziger Hundebiss oder aber auch das wiederholte Anspringen sowie ein Verhalten, welches andere Menschen ängstigt, kann dazu führen, dass ein Hund durch die Ordnungsbehörde als „Gefährlicher Hund“ eingestuft werden muss. Die Stadt Mölln  appelliert deshalb an alle Hundehalter:innen, gerade beim Führen eines Hundes ohne Leine - was allerdings nicht überall erlaubt ist - besondere Sorgfalt walten zu lassen.

In diesem Zusammenhang wird auch zu bedenken gegeben, dass leider oft vergessen wird, dass andere Menschen einfach Angst vor Hunden haben. Selbst wenn Hunde subjektiv noch so „lieb“ sind, nur spielen wollen und „nichts tun“, erzeugen sie bei anderen Menschen Ängste, die schon oft zu Reaktionen geführt haben, die nicht entstanden wären, wenn der Hund rechtzeitig angeleint worden wäre

Eine Anleinpflicht besteht gem. § 3 Abs. 2 HundeG für Schleswig-Holstein u.a (im Folgenden "HundeG")

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
  • bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
  • in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
  • auf Friedhöfen,
  • auf Märkten und Messen sowie
  • gem. Landeswaldgesetz grundsätzlich im Wald (Ausnahme: Jagdhunde).

Ein Mitnahmeverbot und damit auch ein Auslaufverbot für Hunde gilt gem. § 3 Abs. 3 HundeG u.a.

  • in Badeanstalten sowie auf Badestellen,
  • auf Kinderspielplätzen,
  • auf Liegewiesen,
  • in Kirchen, Kindergärten, Krankenhäusern und Schulen,
  • in Theater, Lichtspielhäusern, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräumen,

soweit durch entsprechende Beschilderung keine Ausnahme zugelassen ist.

Kennzeichnungspflicht nach §§ 3 Abs. 5 und 5 HundeG

Weiterhin ist festzustellen, dass immer noch viele Hunde nicht gemäß der gesetzlichen Verpflichtung gekennzeichnet sind. Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass alle Hunde, die in der Öffentlichkeit geführt werden, mit einem Halsband, einer Halskette oder einer vergleichbaren Anleinvorrichtung mit Kennzeichnung versehen sein müssen, aufgrund derer die Hundehalterin/der Hundehalter ermittelt werden kann (Hundesteuermarke). Zudem muss jeder Hund, der älter als drei Monate ist, eine elektronische Kennzeichnung (Transponder) tragen. Die §§ 3 und 5 HundeG schreiben dieses zwingend vor.

Hundekot hier: Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 7 HundeG

Da Hundekot auf den öffentlichen Gehwegen und in den Grünanlagen und Beeten weiter zunimmt, wird nochmals darauf hingewiesen, dass es weder Aufgabe der Stadt/Gemeinde noch der Grundstückseigentümer:innen ist, den Hundekot fremder Hunde zu entfernen. Verantwortlich hierfür ist der Halter / die Halterin bzw. die den Hund führende Person. Leider kommt ein größerer Teil der Hundehalter:innen dieser Verpflichtung nicht nach, was immer wieder zur Verärgerung führt und auch den Ruf aller einsichtigen Hundehalter:innen nachhaltig schädigt. Im Interesse aller Grundstücksanlieger, aller Gehwegbenutzer und aller Personen, die dann mit der Hinterlassenschaft bei ihrer täglichen Arbeit in Berührung kommen, aber auch im Interesse aller Hundehalter:innen, wird nochmals eindringlich darum gebeten, der Entsorgungspflicht nachzukommen.

Die Einhaltung der o.a. Regelungen wird ab sofort durch den Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Mölln/des Amtes Breitenfelde vermehrt kontrolliert.  Den Vollzugskräften der Ordnungsbehörde ist es gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten. Festgestellte Verstöße nach § 20 HundeG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.  

Angebote und Spielregeln für Hunde

  • 1.200 ha Wald umgeben das Stadtzentrum und ist für einen schönen Spaziergang in wenigen Minuten von jedem Punkt der Stadt erreichbar.
  • 40 km Wege stehen für kurze oder auch längere Hundespaziergänge im Möllner Stadtgebiet zur Verfügung.
  • 14 Hunde-Servicestationen werden regelmäßig mit Hundekotbeuteln aufgefüllt und können kostenlos genutzt werden.
  • 4 Hunde-Badestellen stehen für ein erfrischendes Bad Ihres Vierbeiners zur Verfügung.
     
  • Denken Sie bitte an Leine, (Halsband mit) Hundesteuermarke, Hundekotbeutel und eventuell einen Maulkorb.
  • Verhalten Sie sich rücksichtsvoll, damit sich niemand durch einen Hund bedroht fühlt.
  • Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Hund keine Kinderspielplätze betritt.
  • Beachten Sie die Leinenpflicht im Kurpark, auf Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden, auf Friedhöfen und in Wald-, Grün- und Sportanlagen.

Hundebadestellen

Es gibt vier Hundebadestellen, an denen sich die Vierbeiner einmal so richtig austoben und erfrischen können. Klicken Sie auf den Link, um weitere Informationen zu erhalten.

Hundebadestelle Lütauer See

Hundebadestelle Mühlengraben

Hundebadestelle Schmalsee

Hundebadestelle Ziegelsee

Tierärzte, Hundefriseure und Tierbedarf

Informationen zu Tierärzten in Mölln finden Sie hier.

Hundefriseure und eine Übersicht, wo es Hundefutter/Tierbedarf in Mölln zu kaufen gibt, finden Sie auf der Tourismus-Webseite.

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.