Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung
Aufgrund von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung müssen entsprechende Anlieger mit Einschränkungen rechnen
Aufgrund von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung müssen entsprechende Anlieger mit Einschränkungen rechnen.
Genaueres ist in der öffentlichen Bekanntmachung erläutert:
Die Bekanntmachung zur Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung finden Sie hier