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Bauleitplanung der Stadt Mölln - Bebauungsplan Nr. 123 der Stadt Mölln für den südwestlichen Teil des Gebietes südlich Hafenstraße, östlich Elbe-Lübeck-Kanal, nördlich der Wohnbebauung Ohlendörp, westlich der Alt-Möllner Straße

  • Amtliche Bekanntmachungen

- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses - Bereitstellungsdatum: 12.10.2023

Die Stadtvertretung hat in der Sitzung am 28.06.2023 den Bebauungsplan Nr. 123 der Stadt Mölln für den südwestlichen Teil des Gebietes südlich Hafenstraße, östlich Elbe-Lübeck-Kanal, nördlich der Wohnbebauung Ohlendörp, westlich der Alt-Möllner Straße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des auf den Erscheinungstag dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung dazu sowie die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften u. ä.) von diesem Tag an im FB Bauen und Stadtentwicklung der Stadt Mölln, Wasserkrüger Weg 16, 23879 Mölln, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.moelln.de eingestellt.  

Beachtliche Verletzungen der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 (2) BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB).  

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 (3) GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Der F-Plan ist gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.

Mölln, den 09.10.2023

Stadt Mölln

Der Bürgermeister

- FB Bauen und Stadtentwicklung -

(Siegel)

Im Auftrag

gez. Mett-Sprengel

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