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Ergebnisse der Landtagswahlen:

Landtagswahl am 08. Mai 2022

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An der Landtagswahl kann jede wahlberechtigte Person teilnehmen, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Gemäß § 5 Absatz 1 Landeswahlgesetz sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz wahlberechtigt, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Wochen in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben sowie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 7 Landeswahlgesetz – LWahlG).

 

In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (27.03.2022) bei der Meldebehörde der Stadt Mölln bzw. des Amtes Breitenfelde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, im Wahlbezirk gemeldet sind (§ 10 LWO)

In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner alle Wahlberechtigten eingetragen, die nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten und im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind (§ 10 Landeswahlordnung - LWO).

 

Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie allgemeine Informationen zur Wahl

Ab Montag (28.03.2022) können Briefwahlunterlagen zur Landtagswahl bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Es wird mit Blick auf die aktuelle Coronasituation und das steigende Infektionsrisiko gebeten, von einer persönlichen Beantragung der Unterlagen und ihrer Ausfüllung vor Ort im Briefwahlbüro Abstand zu nehmen. Bitte vermeiden Sie diesen nicht notwendigen Behördengang und schützen Sie sich und andere.

 

Die Briefwahlunterlagen können online über den Internetwahlschein unter https://www.wahlschein.de/1053090, per E-Mail (wahl@moelln.de), per Fax (04542/803-339) oder postalisch beantragt werden. Die dazu benötigten Daten können Sie Ihrer Wahlbenachrichtigung, welche bis spätestens 17.04.2022 zugestellt sein wird, entnehmen.

 

 

Der Internetwahlschein

Mit dem Internetwahlschein haben Sie die Möglichkeit, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen leicht und unkompliziert online ab dem 28.03.2022 zu beantragen.

Nach dem Absenden des Antrages erhalten Sie eine E-Mail, die den Eingang des Wahlscheinantrages bestätigt und Sie können sich eine Zusammenfassung des Antragsvorgangs als PDF-Dokument ausdrucken oder speichern.

 

Zur Beantragung klicken Sie bitte hier:

 

https://www.wahlschein.de/1053090

 

 

 

 

 

 

 

 

Sie haben keine Wahlbenachrichtigung erhalten?

Auch wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben sollten, steht Ihnen trotzdem Ihr Wahlrecht zu, soweit Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

 

Am Wahltag können Sie mit Ihrem Personalausweis das Wahllokal aufzusuchen und somit an der Landtagswahl teilnehmen, soweit Sie auch im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

 

Auch können Sie ohne Wahlbenachrichtigung Briefwahlunterlagen ab dem 28.03.2022 beantragen, soweit Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

 

 

Öffnungszeiten Briefwahllokal für die Stadt Mölln und das Amt Breitenfelde (in Mölln, Wasserkrüger Weg 14):

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag: 15:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

 

 

Anmeldung/Umzug

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihre Wohnung und meldet sich vor Beginn der Einsichtsfrist (vom 18.04.2022 bis 22.04.2022) für das Wählerverzeichnis (bis zum 17.04.2022; § 12 Absatz 1 LWO) bei der Meldebehörde der Stadt Mölln bzw. des Amtes Breitenfelde an, wird sie dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Eine vom Amts wegen im Wählerverzeichnis eingetragene Person, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine andere Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag (27.03.2022) gemeldet war.

Die Möglichkeit durch Antragstellung ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden gilt entsprechend für Wahlberechtigte, die am Stichtag im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden oder für eine Nebenwohnung in einer Gemeinde in Schleswig-Holstein gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde dieser oder einer anderen Gemeinde in Schleswig-Holstein für die Hauptwohnung anmelden (§ 10 Abs. 5 LWO).

 

Rechtsgrundlagen

Landeswahlgesetz (LWahlG)

Landeswahlordnung (LWO)

 

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindewahlbehörde

 

Ansprechpartnerin für weitere Informationen:

Ellen Draeger

Telefon: 04542/803-337

Telefax: 04542/803-339

E-Mail: wahl@moelln.de

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