Informationen für das Volksbegehren zum Schutz des Wassers

Bekanntmachung der Stadt Mölln und des Amtes Breitenfelde zum Volksbegehren
Die offizielle Bekanntmachung finden sie hier:
Das Ergebnis der Abstimmung finden sie hier:
Eintragungshinweise für das Volksbegehren zum Schutz des Wassers
Die Eintragung zur Unterstützung des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers kann wie folgt vorgenommen werden:
Ort: | Stadt Mölln / Amt Breitenfelde, Wasserkrüger Weg 16, 23879 Mölln, Stadthaus (Zentrale) |
Öffnungszeiten: | Montag und Dienstag von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr Mittwoch und Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag von 07.30 Uhr bis 17.30 Uhr |
Eintragungsfrist: | Die Frist, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung unterstützt werden kann, beträgt sechs Monate. Sie beginnt am 02. September 2019 und endet am 02. März 2020. |
Beteiligungsrecht
Das Recht, sich an dem Volksbegehren durch Eintragung zu beteiligen,
steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz zu,
die am Tage der Eintragung
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens sechs Wochen
a) in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder
b) sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung
außerhalb des Landes haben sowie
3. nicht nach § 7 des Landeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat,
ist nur beteiligungsberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.
Wer sich an dem Volksbegehren beteiligen will, kann sich landesweit eintragen. Die
Eintragung darf nur einmal erfolgen. Sie kann nicht zurückgenommen werden. Die
Unterschrift muss persönlich und eigenhändig erfolgen.
Eintragungen, die unleserlich, unvollständig oder fehlerhaft sind oder einen Zusatz
oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Eine eintragungsberechtigte Person, die des Schreibens oder Lesens unkundig oder
wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe gehindert ist, kann
das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift einer Gemeinde oder eines
Amtes unterstützen.
Eintragung
Für die Eintragung haben die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens ausschließlich Einzelanträge hergestellt.
Auf einem Einzelantrag ist die Eintragung einer Person vorgesehen.
Sollte sich dennoch eine weitere Person auf einem bereits ausgefüllten Einzelantrag
eintragen, muss sie ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im
Bezirk desselben Amtes haben.
Personen, die dort nicht mit Hauptwohnung gemeldet sind, müssen für ihre Eintragung einen anderen Einzelantrag verwenden.