Grundstücksentwässerungsanlagen & Gartenwasserzähler

Grundstücksentwässerungsanlagen

Die Grundstücksentwässerungsanlage gehört dem Grundstückseigentümer, er ist für den ordnungsgemäßen baulichen und betrieblichen Zustand verantwortlich. Regelungen dazu enthält u.a. die Abwassersatzung:

Grundstücksentwässerungsanlagen sind private Einrichtungen, Anlagen, Schächte, Inspektionsöffnungen und Vorrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in und an Gebäuden und auf Grundstücken bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehört insbesondere der Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze und Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschlusskanal zuführen (Anschlussleitungen).

Grundstücksentwässerungsanlagen müssen z.B. folgenden Anforderungen genügen:

  • Sie müssen dicht sein, d.h. kein Abwasser darf in das Erdreich gelangen. 
  • Sie müssen gegen Rückstau gesichert sein (damit Ihr Keller nicht voll Abwasser läuft).
  • Sie müssen an den richtigen Kanal angeschlossen sein (Regenwasser an die Regenentwässerung und Schmutzwasser an den Schmutzwasserkanal). Wobei in Mölln die meisten Grundstücke nicht an den Regewasserkanal anzuschließen sind, sondern das Regenwasser auf den Grundstücken versickert.

Der Anschluss von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Betrieb sowie wesentliche Änderungen an einer bestehenden Anlage sind beim Abwasserbetrieb zu beantragen. Die zugehörigen Antragsunterlagen finden Sie unter Formulare und technische Regeln.

Systemschnitt Grundstücksentwässerung und Schmutzwasser. Quelle: SHGT

Weitere Angaben zu den technischen Regeln finden Sie unter Info Regeln der Technik.

Gartenwasserzähler & Zweitwasserzähler

Da das zur Bewässerung des Gartens verwendete Wasser, nicht in die Kanalisation abgeleitet wird, ist es auf Antrag möglich, hierfür von der Abwassergebühr befreit zu werden.

Dabei ist folgendes zu beachten, siehe auch Antrag Zweitwasserzähler:

  • Die Wassermengen sind durch geeichte, frostsichere und fest eingebaute Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige durch einen Fachbetrieb auf seine Kosten einbauen muss und auf seine Kosten zu betreiben und zu unterhalten hat.
  • Wasserzähler unterliegen dem Eichgesetz und nach 6 Jahren verlieren die Eichmarken ihre Gültigkeit. Die Wasserzähler müssen dann neu geeicht oder ausgetauscht werden.
  • Es dürfen an den Gartenwasserzähler keine Geräte (z.B. Hochdruckreiniger) angeschlossen werden, die Abwasser erzeugen und von denen Abwasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann.
  • Grundsätzlich nicht von der Abwassergebühr zu befreien ist   
    • a) hauswirtschaftlich genutztes Wasser,
    • b) zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser und
    • c) für Schwimmbecken verwendetes Wasser.

Da neben den Anschaffungs- und Installationskosten des Zweitwasserzählers auch eine Verwaltungsgebühr für Genehmigung und Abnahme erhoben wird, ist die Installation nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Verbrauch über etwa 15 m3 Wasser im Jahr liegt.

Ansprechpartner